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Vorbemerkung: Geschütztes Rechtsgut
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Geschütztes Rechtsgut ist bei diesen Delikten grundsätzlich die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.[1]
Etwas aus diesem Rechtsgüterschutzrahmen fallen allerdings § 238 StGB (Nachstellung) und § 241 StGB (Bedrohung). Geschütztes Rechtsgut ist bei ihnen die Freiheit vor Beeinträchtigungen des persönlichen Lebensbereichs bzw. der individuelle Rechtsfrieden. § 238 StGB wurde am 30.11.2006 vom Bundestag zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen und soll bestehende Strafbarkeitslücken in diesem Bereich schließen. Flankierend wird durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO auch die Möglichkeit eröffnet, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen, um schwere Straftaten zu verhindern (Deeskalationshaft).
Achtung Klausur: Freiheitsdelikte, insbesondere die Nötigung, sind vor allem bei Körperverletzungen mit zu bedenken und einschlägig, wenn der Täter das Opfer durch die Körperverletzung zu einem bestimmten Verhalten – sei es auch nur zu einem Unterlassen – bewegen will (z. B. zur Duldung der Festnahme).