Читать книгу Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook - Christian Jäger - Страница 93

VI. Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB

Оглавление

125

Auch sie spielt nur eine geringe Rolle und die Lektüre des Gesetzestextes hilft hier bereits in hohem Maße[85] (vgl. im Übrigen soeben Misshandlungs-Fall, Rn. 121)!

Wichtig ist hier hinsichtlich des Grundtatbestandes des § 225 I StGB nur, dass es sich beim Tatopfer um eine schutzbefohlene Person handeln muss. Hierbei muss das Opfer entweder unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sein. Im Verhältnis zum Täter muss eine Schutzbefohleneneigenschaft bestehen, die in § 225 I Nr. 1–4 StGB näher beschrieben ist (für § 225 I Nr. 1 StGB gilt wie bei § 221 I Nr. 2 StGB, dass der Täter Beschützergarant im Verhältnis zum Opfer sein muss). Als Tathandlungen kommen in Betracht: Quälen (Zufügung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden, so die Tathandlung der Tierquälerei in § 17 Nr. 2b TierSchG, die freilich in der Klausur nicht genannt werden sollte),[86] oder die Misshandlung, die körperlicher oder seelischer Natur sein kann, sofern sie aus roher und gefühlloser Gesinnung erfolgt, sowie schließlich die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht (bei Lust am fremden Leid, Hass oder Eigensucht).[87]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

Подняться наверх