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II. Qualifikation nach § 238 II StGB
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§ 238 II StGB beinhaltet eine Qualifikation für den Fall, dass der Täter das Opfer oder ihm nahestehende Personen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (hier ist wenigstens bedingter Vorsatz bezüglich der Herbeiführung der Gefahr erforderlich[21]).