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III. Erfolgsqualifikation nach § 238 III StGB

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§ 238 III StGB enthält schließlich noch eine Erfolgsqualifikation für den Fall, dass durch die Tat der Tod der genannten Personen verursacht wird. Hier genügt Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge, § 18 StGB (vgl. zur Unterscheidung zwischen reinem Vorsatzdelikt und Erfolgsqualifikation u. Rn. 766 a. E.!).

Beispiel: A hatte der B in massiver Weise an ihrer Arbeitsstelle aufgelauert (Aufsuchen der räumlichen Nähe nach § 238 I Nr. 1 StGB), durch Versendung von Nachrichten über WhatsApp, Facebook, per SMS und E-Mail versucht, Kontakt herzustellen (§ 238 I Nr. 2 StGB) sowie Todesdrohungen ihr gegenüber ausgesprochen (§ 238 I Nr. 4 StGB). Die B hat dadurch eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, infolge derer sie sich selbst tötete, wie sich aus einem Abschiedsbrief an ihre Eltern ergab. Strafbarkeit des A nach § 238 III StGB? (Nachstellungssuizid-Fall nach BGHSt 62, 49[22])

Lösung: Der BGH ist davon ausgegangen, dass der tatbestandsspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg bereits dann zu bejahen ist, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für sein selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war. Denn der Gesetzgeber habe bei der Schaffung der Vorschrift nicht nur den Fall vor Augen gehabt, in dem das Opfer etwa auf der Flucht vor dem nachstellenden Täter zu Tode kommt, sondern auch den, bei dem das Opfer vom Täter in den Selbstmord getrieben wird.[23] Da § 238 I StGB so gefasst ist, dass dem Täter das Opferverhalten als unfreiwillig im Rechtssinne zugerechnet wird, weil es sich als psychische Folge seiner Nachstellungen darstellt,[24] sei über einen handlungsleitenden motivationalen Zusammenhang hinaus für eine Einschränkung des gefahrspezifischen Zusammenhangs zwischen Nachstellung und Todesfolge auch dann kein Raum, wenn das infolge intensiver Nachstellungshandlungen unter einer sich verstärkenden posttraumatischen Belastungsstörung leidende Opfer – wie hier – ärztliche Behandlung ablehnt und seinem Leben wegen der Nachstellungen (wie sich hier aus dem Abschiedsbrief des Opfers ergab) selbst ein Ende setzt.

Wie schon bei der versuchten Aussetzung mit Todesfolge, so ist auch bei der versuchten Nachstellung mit Todesfolge fraglich, ob sie der Strafbarkeit unterliegt.

Beispiel:[25] A will die B durch dauerhafte Verfolgung fertig machen. Schon bei der ersten Verfolgung (es fehlt noch an der Beharrlichkeit) flieht die B vor ihm und gerät in ihrer Panik auf die Bahngleise, wo sie vom Zug überfahren wird.

Lösung: Hier ist für eine Annahme von §§ 238 III, 22, 23 StGB zum einen Voraussetzung, dass man nicht die Entwicklung des Todes aus dem Grunddeliktserfolg verlangt, sondern ein Beruhen auf der Tathandlung genügen lässt. Und zum anderen darf man für einen Versuch des § 238 III StGB nicht voraussetzen, dass auch das Grunddelikt einer Versuchsstrafbarkeit unterliegt (vgl. zur entsprechenden Problematik bei der versuchten Aussetzung mit Todesfolge o. Rn. 89).

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