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b) Versuch der Kontaktaufnahme durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln und Ähnlichem (Nr. 2)
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In Betracht kommen hier dem Täter zuzuordnende[8] Botschaften per E-Mail, SMS, Brief oder Telefon (Stichwort: Telefonterror). Ob auch der täglich aufs Neue gesendete Blumenstrauß darunter fällt, ist zweifelhaft, kann aber bei entsprechendem Nachstellungsvorsatz wohl gerade noch unter den Schutzzweck der Norm gefasst werden, da sich das Opfer ggf. auch hierdurch in die Enge getrieben fühlen kann.