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1Service und Zentralstellenfunktion

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§ 13 Abs. 2 POG NRW enthält eine gesetzliche Aufgabenzuweisung an das LKA, die vor allem seine Funktion als Service- und Zentralstelle abbildet. Das LKA hat danach alle für die vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln, auszuwerten und ergänzend zu erheben, insbesondere die Polizeibehörden laufend über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten zu unterrichten (§ 2 Abs. 1 AufgabenVO LKA). Umgekehrt obliegt den Polizeibehörden die Pflicht, relevante Daten an das LKA zu übermitteln.45

Basislehrbuch Kriminalistik

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