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3Überwachung des Straßenverkehrs

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§ 11 Abs. 1 Nr. 3 POG NRW enthält eine Sonderzuweisung zur Überwachung des Straßenverkehrs. Für die Überwachung des Verkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sieht § 12 POG NRW ebenfalls eine polizeiliche Zuständigkeit vor.

Bei der Überwachung des Straßenverkehrs hat der Gesetzgeber die Kompetenzen teils kumulativ auf Ordnungs- und Polizeibehörden verteilt. In diesem Fall kommt es zwischen den Behörden grundsätzlich zur Arbeitsteilung64. Solche Doppelzuständigkeiten bestehen bei der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs, der Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen (vgl. § 48 Abs. 2 OBG NRW). Auf Bundesautobahnen erfolgt die Geschwindigkeitsüberwachung durch die Kreisordnungsbehörden nur mit festinstallierten Anlagen (§ 48 Abs. 2 Satz 3 OBG NRW).

Aufgaben der Polizei sind Verkehrsüberwachung und im ersten Zugriff die Verkehrsregelung65. Durch Verkehrsmaßnahmen ist die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs aufrechtzuerhalten, wiederherzustellen oder zu erhöhen. Das gilt gleichermaßen für den täglichen Dienst wie auch für Einsätze aus besonderen Anlässen (z.B. „Blitz-Marathon“).

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