Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 76
3Selbstständige Erforschung und Verfolgung von Straftaten
ОглавлениеNach § 13 Abs. 3 POG NRW kann das LKA eine Straftat selbst erforschen und verfolgen, das heißt polizeiliche Ermittlungen führen,
•wenn hierzu die Zustimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Justizministerium erfolgt (Nr. 1),
•auf Ersuchen des Generalbundesanwalts (Nr. 2) oder
•auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft innerhalb des durch die AufgabenVO LKA bestimmten Rahmens (Nr. 3)50.
Gemäß § 3 Abs. 1 AufgabenVO LKA kommt die Übernahme von Ermittlungen durch das LKA gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 POG NRW bei bestimmten Straftaten (z.B. Delikte der politische motivierten Kriminalität, Organisierte Kriminalität, Computerkriminalität, Kriminalität in Datennetzen, gewerbsmäßiger Verbreitung kinderpornografischer Schriften) in Betracht, wenn Anhaltspunkte für überregionale, länderübergreifende oder internationale Tatzusammenhänge erkennbar sind und eine zentrale Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Das LKA führt zudem in den Fällen des § 3 Abs. 2 AufgabenVO LKA auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft oder einer Kreispolizeibehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft die gezielte Fahndung nach einer Person durch. Hat das LKA Bedenken gegen die Übernahme der Ermittlungen oder gegen die Durchführung der gezielten Fahndung, trägt es diese dem Innenministerium vor, das dann im Einvernehmen mit dem Justizministerium entscheidet.
Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 POG NRW hat das LKA eine korrespondierende gefahrenabwehrende Zuständigkeit51. Es ist, wenn es eine Straftat selbst erforscht und verfolgt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden in diesen Fällen auch für die Gefahrenabwehr bis zum Wegfall der Gefahr zuständig. Die Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden wird dadurch nicht ausgeschlossen. Nach Abschluss der Ermittlungen können die gefahrenabwehrende Aufgaben auf eine Kreispolizeibehörde übergehen.