Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 77
4Originäre Zuständigkeit nach Rechtsverordnung
Оглавление§ 13 Abs. 4 Nr. 1 und 3 POG NRW enthalten Regelbeispiele für einzelne Sachbereiche, in denen durch Rechtsverordnung (das ist die AufgabenVO LKA) das LKA als originär zuständige Polizeibehörde für sämtliche polizeiliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr sowie der Erforschung und Verfolgung von Straftaten bestimmt werden kann. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AufgabenVO ist das LKA z.B. zuständig für landeszentrale Maßnahmen zur Erkennung, Erforschung und Verfolgung von Straftaten in und unter Ausnutzung von Datennetzen. Um diese Aufgabe unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung effektiv erfüllen zu können, wurde in der Abteilung 4 des LKA das Cybercrime Kompetenzzentrum eingerichtet.52
Das LKA ist auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 Nr. 2 POG NRW zuständig für die Auswertung und Analyse von Kriminalitätsphänomenen und von Straftaten, die eine zentrale, länderübergreifende oder internationale Aufgabenwahrnehmung erfordern, in anderen Fällen für die Koordinierung dieser Aufgaben durch die Kreispolizeibehörden (§ 5 AufgabenVO LKA). Als zentrale Stelle im Sinne d. § 13 Abs. 4 Nr. 3 POG NRW ist das LKA zudem zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz und § 31b AO sowie für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 12 Korruptionsbekämpfungsgesetz und sonstigen Korruptionshinweisen, die unmittelbar beim Landeskriminalamt angezeigt werden, bis die Zuständigkeit einer Kreispolizeibehörde oder Staatsanwaltschaft bestimmt ist.
Darüber hinaus hat das LKA gemäß § 6 Abs. 2 AufgabenVO LKA im Rahmen der zentralen Informationsverarbeitung, -auswertung und -steuerung folgende Koordinierungsaufgaben:
•Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt ermittelnden Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten durch Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen,
•Anforderung von NRW-Vertrauenspersonen oder verdeckt ermittelnde Polizeivollzugsbeamten durch Polizeidienststellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten
•Maßnahmen des Zeugenschutzes der Polizeibehörden des Landes oder des Bundes oder anderer Länder in Nordrhein-Westfalen und
•polizeiliche Maßnahmen zur Unterstützung der Suche nach Vermissten oder der Identifizierung von unbekannten Toten bei größeren Schadenslagen auch in anderen Ländern und im Ausland.
Weiterhin ist das LKA Prüfungs- und Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende polizeiliche Rechtshilfeersuchen und koordiniert polizeiliche Belange bei der justiziellen Rechtshilfe (§ 7 Abs. 1 AufgabenVO LKA). Gemäß § 7 Abs. 2 AufgabenVO LKA ist das LKA zudem zentrale Verbindungs- und Ansprechstelle für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit sowie für die Zusammenarbeit mit Europol.