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a)Unterstützung des Innenministeriums und der Kreispolizeibehörden
Оглавление§ 13 Abs. 2 Nr. 1 POG NRW regelt die sogenannte Ermittlungsunterstützung. Über die ohnehin bestehende Beratungs- und Unterstützungspflicht nachgeordneter Behörden hinaus, wird durch die Norm klargestellt, dass sich das Innenministerium auf seine strategischen Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung konzentrieren und hierbei das Landeskriminalamt einbeziehen soll.46 Beispiele für Ermittlungsunterstützungen der Kreispolizeibehörden sind Operative Fallanalysen und Täterprofilerstellungen, die das Sachgebiet „Operative Fallanalyse“ des LKA für die Kreispolizeibehörden des Landes durchführt47. Bei der Unterstützung der Kreispolizeibehörden handelt es sich um Einzelfälle, die in aller Regel einen Antrag der Kreispolizeibehörde voraussetzen.