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Die Festlegung der Kreispolizeibehörden als Polizeibezirke erfolgte in der Verordnung über die Kreispolizeibehörden Nordrhein-Westfalen.55 Die Zuständigkeitsbereiche decken sich zumeist mit denen der kreisfreien Städte und Kreise. Bei den Kreispolizeibehörden wird zwischen Polizeipräsidien und Landräten unterschieden. Es gibt 18 Polizeipräsidien in kreisfreien Städten und 29 Landräte als Kreispolizeibehörden.

Die Landräte werden im vollzugspolizeilichen Aufgabenfeld nicht als kommunale Amtsträger tätig, sondern als Funktionsträger des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie handeln im Wege der Organleihe56 als untere staatliche Landesbehörde (§ 9 Abs. 2 LOG NRW, § 58 KrO NRW). Die Landräte haben insoweit eine Doppelstellung; ihr Handeln als Kreispolizeibehörde wird dem Land zugerechnet und nicht, wie ihr übriges Amtshandeln, dem Kreis (vgl. § 42e KrO NRW).57

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