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2Aufgaben im Waffen- und Vereinsrecht

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Das LKA ist zudem zuständig für die präventivpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung im Bereich des Waffenrechts (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 POG NRW) und im Bereich des Vereinsrechts (§ 13 Abs. 2 Nr. 7 POG NRW). Zu den Aufgaben aus dem Bereich des Waffenrechts gehören z.B. regelmäßige Inspektionen der unteren Waffenbehörden (Kreispolizeibehörden). Die Aufgabe aus dem Bereich des Vereinsrechts betrifft den Vollzug von Vereinsverboten.49

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