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b)Unterhaltung Kriminalwissenschaftlicher und -technischer Einrichtungen
ОглавлениеDas LKA unterhält kriminalwissenschaftliche und -technische Einrichtungen zur Durchführung von Untersuchungen in Strafsachen für Polizei- und Justizbehörden sowie zur Erstattung von Gutachten (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 POG NRW). So erfolgt im LKA z.B. die molekulargenetische Untersuchung von Körperzellproben.