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1Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
Оглавление§ 11 POG i.V.m. § 1 PolG NRW weist den Kreispolizeibehörden zunächst die Erfüllung der klassischen polizeilichen Aufgabenfelder zu, also
•die Gefahrenabwehr nach dem PolG NRW und die
•Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der StPO und des OWiG.