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IV. Das gemeine Recht – Der Raub in der Constitutio Criminalis Carolina

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In der Constitutio Criminalis Carolina Kaiser Karls V. von 1532 (CCC) findet sich der Tatbestand des Raubes in Art. 126 CCC – ohne jegliche Festschreibung der tatbestandlichen Merkmale.[69] Schaffstein sieht hierin ein Zeichen dafür, dass deren Kenntnis zu Zeiten der Carolina schlicht vorausgesetzt wurde.[70] In der Carolina heißt es unter der Überschrift „Straff der rauber“: „Item eyn jeder boßhafftiger überwundner rauber, soll nach vermöge vnser vorfarn, vnnd vnserer gemeyner Keyserlichen rechten, mit dem schwerdt oder wie an jedem ort inn disen fellen mit guter gewonheyt herkommen ist, doch am Leben gestrafft werden.“[71] Der Raub wurde in der Carolina in erster Linie als Delikt gegen den öffentlichen Frieden gesehen; Radbruch sieht den Raub in der Carolina denn auch als eine „Art Landfriedensbruch“, der als Rechtsgüter neben Eigentum und Vermögen auch Freiheit, Leib und Leben schützt.[72] Der Raubtatbestand war somit nicht als rein vermögensschädigendes Delikt ausgestaltet.[73]

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Dem „boßhafftigen, überwundnen Räuber“ drohte nach der Carolina die Todesstrafe durch das Schwert.[74] Jedoch wurde die Folge der Schwertstrafe zunächst noch einschränkend gehandhabt. So sollte sie lediglich demjenigen Räuber angedeihen, der seine Tat(en) auf öffentlicher Straße, bewaffnet oder wiederholt beging.[75] Hingegen war es gleichgültig, ob der Räuber adeliger Herkunft war, was eine klare Absage an das Adelsprivileg des berechtigten Fehderaubes darstellte.[76] Tatsächlich wurde das mittelalterliche Fehderecht bereits 1495 auf dem ersten Reichstag in Worms durch den ewigen Landfrieden abgeschafft.[77] Trotzdem kam es noch bis ins 16. Jahrhundert zu gewaltsamen Fehden und ritterlichen Raubzügen.[78] Das daraus resultierende hohe kriminalpolitische Bedürfnis einer abschreckenden Raubstrafbarkeit in Zeiten, in denen Wegelagerei und bewaffneter Raubüberfall auf Reisende an der Tagesordnung waren, war sicher auch Grund für die aus heutiger Sicht drakonische Strafpraxis der Carolina.[79] Historisch gesehen ist die Schwertstrafe allerdings eine relativ humane Form der Todesstrafe im Vergleich zu dem schmachvollen Hängen, das Dieben angedacht war.[80]

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