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I. Das griechische und talmudische Recht
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Der Raub galt bereits in frühen Rechtskreisen als eine zu bestrafende Handlung.[1] So steht in der Bibel: „Du sollst Deinem Nächsten nicht unrecht tun, noch ihn berauben“.[2] Ebenso findet sich im griechischen und talmudischen Recht das Delikt des Raubes.[3] Dabei wurde nach talmudischem Recht der „Dieb strenger als der Räuber bestraft, weil jener die Menschen mehr fürchtet als Gott“[4]. Letzteres ist wohl so zu verstehen, dass der Dieb zwar der Entdeckung durch die Menschen entgehen will (heimliche Tat), der Umstand, dass Gott ihn bei seiner Tat sieht, ihn jedoch nicht vom Diebstahl abhält; somit fürchtet er die Entdeckung des Diebstahls durch die Menschen mehr als durch Gott und ist daher schwerer zu bestrafen.
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Bei der Betrachtung der rechtshistorischen Entwicklung des Raubtatbestandes ist es aus heutiger Sicht auch von Interesse, ob bzw. ab wann der Raubtatbestand nicht mehr nur als Unterfall des Diebstahls angesehen, sondern als eigenständiges Delikt (delictum sui generis) behandelt wurde. Hierfür ist auch eine Auseinandersetzung mit der Abgrenzung von Raub und Diebstahl notwendig.