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VII. Entwicklung von 1945 bis heute

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Was Änderungen des zwanzigsten Abschnitts nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland betrifft, ist vor allem die Neugestaltung des § 250 StGB und des § 251 StGB durch das EGStGB 1974[130] zu nennen.[131] Hinsichtlich des § 250 StGB wurde statt der Raubqualifikationen „Raub auf öffentlichen Wegen, zur Nachtzeit oder im Rückfall“ der „Raub mit Schusswaffen, Waffen oder sonstigen Werkzeugen oder Mitteln, um den Widerstand eines anderen zu überwinden“, sowie der „Raub mit Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung“ eingeführt.[132] Auch der Tatbestand der Raubqualifikation des § 251 StGB wurde verändert. Nun machte sich wegen Raubes mit Todesfolge nur noch derjenige strafbar, wer durch den Raub „leichtfertig den Tod eines anderen“ verursacht. Die für schwere Folgen geltende objektive Erfolgshaftung war bereits zuvor mit der Änderung des § 56 StGB a.F. (heute § 18 StGB) durch das 3. StrÄndG[133] beseitigt worden, da dem Täter hinsichtlich der qualifizierenden Folge nun zumindest Fahrlässigkeit zur Last fallen musste.

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Die heute gültige Fassung des zwanzigsten Abschnitts geht auf das 6. StrRG 1998[134] zurück. Seitdem genügt für Raub und räuberischen Diebstahl insbesondere auch das Handeln in Drittzueignungsabsicht.[135] Modifiziert wurde auch § 250 Abs. 1 StGB, in dem vor allem die Qualifikationen der Begehung mit Waffen und Werkzeugen verändert wurden (Abschaffung des speziellen Qualifikationstatbestandes „Raub mit Schusswaffen“). Die Qualifikationen in § 250 Abs. 2 StGB wurden neu eingefügt. Die Mindeststrafe für den schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB wurde von fünf auf drei Jahre verringert und gleichzeitig die Höchststrafe für minder schwere Fälle nach (jetzt) § 250 Abs. 3 StGB von fünf auf zehn Jahre erhöht. In § 251 StGB wurde neben einer geringfügigen (stilistischen) Änderung das Wort „wenigstens“ eingefügt, um deutlich zu machen, dass die Tat auch vorsätzlich begangen werden kann.[136]

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 30 Raub › C. Kriminologische Bedeutung der Erscheinungsformen des Raubes

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