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1. Vorbemerkung

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Im Zuge der Aufklärung rationalisierte sich der Umgang mit dem Recht. Insbesondere unter dem Einfluss des Descartes’schen Rationalismus entstand die Vorstellung, „dass man aus der Vernunft auch ein vollständiges Rechtssystem ableiten könne.“[81] Somit bemühte man sich im Bereich des (Straf-)Rechts um Systematisierung und Rationalisierung,[82] mithin um eine vollständige Aufzählung und möglichst detaillierte Ausgestaltung der einzelnen Tatbestände.[83] Auch hinsichtlich des Raubtatbestandes erstrebte man eine möglichst präzise Formulierung, sodass in der Zeit ab dem 18. Jahrhundert wichtige Entwicklungsstufen hin zur heutigen Fassung des Raubtatbestandes auszumachen sind. Nachvollziehen lässt sich diese Entwicklung des Raubtatbestandes insbesondere anhand der zwei für diese Epoche zentralen Gesetzgebungswerke, dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR), das am 1. Juli 1754 in Kraft trat, sowie am Bayerischen Strafgesetzbuch, das ab dem 1. Oktober 1813 galt.

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