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A. Einführung
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Im zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches sind die – praktisch besonders relevanten – Delikte zusammengefasst, bei denen der Täter Vermögenverschiebungen unter Einsatz von Nötigungsmitteln bewirkt. Während es sich bei den Erpressungsdelikten (§§ 253, 255 StGB) um Straftatbestände mit Selbstschädigungscharakter handelt, ist der Raub ein Fremdschädigungsdelikt, der zudem – ebenfalls anders als die Erpressungsdelikte – nur die Verletzung des Eigentums erfasst. Der Raub gehört zu den „klassischen“ Vermögensdelikten und ist seit dem Altertum fester Bestandteil des (staatlichen) Strafrechts. Der heute im Strafgesetzbuch geregelte Grundtatbestand des § 249 StGB, der den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel zur Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache erfordert, vereinigt Nötigungs- und Diebstahlselemente. Der Qualifikationstatbestand des § 250 StGB weist in Teilen Ähnlichkeit zu § 244 StGB auf. Eine Erfolgsqualifikation des Raubes enthält § 251 StGB (Raub mit Todesfolge).
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 30 Raub › B. Historische Bezüge