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3. Bayerisches Strafgesetzbuch (1813)

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In Art. 233 des Bayerischen StGB von 1813 wird der Raubtatbestand folgendermaßen formuliert: „Wer, um eine Entwendung zu vollbringen, einer Person Gewalt anthut, entweder durch thätliche Mißhandlungen oder durch Drohung auf Leib und Leben, der ist des Raubes schuldig, er habe seine habsüchtigen Absichten erreicht oder nicht.“[99] War noch im ALR unklar, wie der Gewaltbegriff beschaffen sein sollte, nahm das Bayerische StGB eine Ausdifferenzierung dergestalt vor, dass hierunter „thätliche Mißhandlungen“ oder „Drohung auf Leib und Leben“ zu verstehen ist. Im Hinblick auf die heutige Fassung des Raubtatbestandes ist dies bereits deshalb bemerkenswert, da ausdrücklich zwischen Gewalt und Drohung unterschieden wird und sich Letztere gerade nicht mehr als Unterfall des Gewaltmerkmals einordnen lässt. Eine weitere entscheidende Veränderung erfuhr der Tatbestand durch den Passus „um eine Entwendung zu vollbringen“. Für Landmesser markiert dieser Zusatz eine wichtige Entwicklungsstufe des Raubtatbestandes, da das Bayerische StGB anders als das ALR nun „den Raub nicht mehr als gewalttätige Entwendung oder Entwendung durch Gewalt an der Person, sondern als Gewalt an der Person zum Zwecke der Entwendung [beschreibt].“[100] Dementsprechend stellte das Bayerische StGB auch andere Anforderungen an die Vollendung des Raubtatbestandes. Maßgeblich für die Verwirklichung des Delikts war danach allein die Zufügung von Gewalt gegen eine Person, die in Entwendungsabsicht verübt werden musste. Folglich galt der Raub unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Wegnahme als vollendet.

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Von besonderem Interesse ist aus heutiger Sicht auch hier die Abgrenzung von Raub und Erpressung. Das Bayerische StGB unterscheidet zwei Erpressungstatbestände, Art. 241 und Art. 242.[101] Während sich Art. 241 auf eine Erpressung im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften oder Schulderlass bezieht, schließt Art. 242 auch die Sacherpressung mit ein.[102] Neben den Bezugspunkten der Erpressungstatbestände unterscheiden sich zudem die angewandten Erpressungsmittel.[103] Während Art. 241 sich auf das Raubmittel der Gewalt bezieht („thätliche Mißhandlung“), spricht Art. 242 von der Drohung mit „künftiger Mißhandlung“, wodurch deutlich wird, dass das Bayerische StGB lediglich eine Unterscheidung hinsichtlich der vom Täter angewandten Mitteln kennt, eine Unterscheidung im Hinblick auf das Verhalten des Opfers (Geben oder Nehmen) aber nicht gemacht wird.“[104]

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