Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 66
(2) Erfolgsort: Sitz des Geschädigten
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Der Erfolgsort ist der Ort, an dem sich der Schaden konkret zeigt.142 Für Kartellschadensersatzverfahren soll der Erfolgsort ausweislich der Entscheidung CDC am Ort des Geschäftssitzes des jeweiligen Geschädigten liegen, der einen kartellbedingt überhöhten Preis entrichtet hat.143 Zur Begründung führt der EuGH aus, dass das Gericht des Ortes, an dem ein geschädigtes Unternehmen seinen Sitz hat, „offensichtlich“ am besten über die Entstehung eines kartellbedingten Schadens entscheiden könne.144 Dabei setzt sich der EuGH nicht mit seiner sonstigen Rechtsprechung auseinander, die den Ort der Vermögensbelegenheit (den Sitz) als Erfolgsort gerade nicht hat ausreichen lassen.145
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Der EuGH stellt aber klar, dass es auf den Sitz des ursprünglich geschädigten Unternehmens ankommt. Eine „Bündelung“ durch Abtretung vermeintlicher Schadensersatzansprüche verschiedener Geschädigter am Sitz des Zessionars ist nicht möglich.146
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Das Gericht am Sitz des Geschädigten ist nach Auffassung des EuGH „für die Entscheidung über den gesamten Schaden zuständig, der dem mutmaßlich geschädigten Unternehmen aufgrund der Mehrkosten für den Bezug der von dem Kartell betroffenen Produkte entstanden ist“.147 Eine Beschränkung der Kognitionsbefugnis auf den jeweiligen Mitgliedstaat liegt damit nicht vor. Eine Begründung der Zuständigkeitsverdichtung nimmt der EuGH nicht vor. Ebenso wie bei bestimmten Persönlichkeitsrechtsverletzungen scheint der EuGH damit auch für kartellrechtliche Schadensersatzklagen von seiner zur Auslegung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vertretenen „Mosaik“-Lösung abzuweichen.148 Auch insoweit hatte er ein spezielles Prozessrecht für Kartelldelikte geschaffen.149
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Aus der Entscheidung CDC ergab sich nicht, wie der Erfolgsort im Falle eines Nachfragekartells zu bestimmen wäre. Konsequent wäre es, in diesem Fall auf den Firmensitz des Anbieters abzustellen.