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(1) Handlungsort: Gründungsort des Kartells oder Ort des Marktmachtmissbrauchs

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Für den Handlungsort betonte der EuGH, dass bei Vermögensdelikten oft mehrere kausale Tatbeiträge in Betracht kommen. In jedem Fall sei Handlungsort der Ort, an dem die Kartellabsprache definitiv geschlossen wurde,150 im Streitfall in Lettland. Damit bestätigt der EuGH seine Rechtsprechung aus CDC Hydrogen Peroxide. Nachfolgende Umsetzungshandlungen dieser Absprache begründen i.d.R. keinen eigenen Handlungsort, sondern nur ausnahmsweise dann, wenn die Umsetzungshandlung ihrerseits ein neues Delikt verwirklicht, hier einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV.151 Der EuGH differenziert folglich: Soweit die schadensbegründende Handlung eine wettbewerbswidrige Vereinbarung gem. Art. 101 AEUV ist, befindet sich der Handlungsort dort, wo die Vereinbarung geschlossen wurde und das unabhängig von reinen Durchführungshandlungen. Falls das nachfolgende Verhalten – Angebot von Kampfpreisen – aber einen gesonderten Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellt, ist der Handlungsort zusätzlich dort zu verorten, wo das missbräuchliche Verhalten verwirklicht wird, hier also in Litauen als dem umkämpften Markt.152

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Bei zwei unabhängigen Kartelldelikten gibt es folglich zwei parallele Handlungsorte.153 Sind die unterschiedlichen Handlungen dagegen Ausdruck einer umfassenden einheitlichen Strategie zur Verdrängung eines Wettbewerbers vom Markt, so der EuGH weiter, hat das nationale Gericht zu ermitteln, welchem Geschehen aus dieser Kette von Handlungen „besonders große Bedeutung zukommt“.154 Nur dieser Handlungsort sei dann zuständigkeitsbegründend.155

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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