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bb) Schiedsvereinbarungen

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In (grenzüberschreitenden) Lieferverträgen finden sich häufig Schiedsklauseln. Lieferant und Abnehmer einigen sich darauf, die staatliche Gerichtsbarkeit auszuschließen und einen alternativen Weg zur Streitbeilegung einzuschlagen. Beschreitet eine der Parteien (dennoch) den Rechtsweg zu einem staatlichen Gericht, kann die Gegenseite die Schiedseinrede erheben. Sofern eine wirksame221 Schiedsvereinbarung vorliegt, welche die konkrete Streitigkeit umfasst, ist die Klage von den staatlichen Gerichten gem. § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen.

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Schiedsklauseln folgen in der Praxis regelmäßig Musterklauseln der jeweiligen Schiedsinstitution. Dabei lassen sich zwei Phänotypen von Schiedsklauseln unterscheiden: die häufigere sog. weite und die seltenere sog. enge Schiedsklausel. Von einer engen Schiedsklausel wird gesprochen, wenn vertragliche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht geklärt werden sollen. Beispiele für solche Klauseln sind Formulierungen wie:

 – „Streitigkeiten aus diesem Vertrag“

 – „any potential disputes regarding the performance or the interpretation of this Contract“

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Von weiten Schiedsklauseln spricht man, wenn das Schiedsgericht umfassender zur Entscheidung berufen ist. Beispiele für solche Klauseln sind Formulierungen wie:

 – „alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag“

 – „all disputes arising out of or in connection with the contract“

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Die grundsätzliche Schiedsfähigkeit von kartellrechtlichen Schadensersatzstreitigkeiten ist inzwischen anerkannt.222 Das angerufene Schiedsgericht in einem Mitgliedstaat hat die wettbewerbsrechtlichen Normen in gleicher Weise wie das staatliche Gericht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich für nationale Vorschriften aus der Bindung des Schiedsgerichts an das anwendbare Recht, für das europäische Wettbewerbsrecht aus der Stellung der Art. 101f. AEUV als Bestandteil des ordre public.223

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Mit Anerkennung der Schiedsfähigkeit dem Grunde nach geht jedoch noch nicht zwingend einher, dass jede Schiedsklausel stets auch kartellrechtliche Streitigkeit umfasst. Vielmehr muss eine Auslegung der Schiedsklausel den Schluss rechtfertigen, dass die Parteien auch Kartellrechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten austragen wollten. Die Ermittlung der Reichweite einer Schiedsvereinbarung richtet sich dabei nach dem Recht des voraussichtlichen Schiedsorts (lex arbitri), wenn eine ausdrückliche oder konkludente Parteivereinbarung über das Schiedsstatut fehlt.224

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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