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(4) Nachträgliche Vereinbarung eines Schiedsverfahrens

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Ohne Weiteres zulässig ist die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens nach Entstehung der Streitigkeit (ex post) und kann als alternativer Streitbeilegungsmechanismus prozesstaktisch in Erwägung gezogen werden. Dabei gilt es, die jeweiligen Vor- und Nachteile im konkreten Fall gegenüberzustellen.271 Als Vorteile werden regelmäßig die Vertraulichkeit272 und Schnelligkeit des Verfahrens, die vereinfachte Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen im Ausland nach dem New Yorker Übereinkommen sowie die Expertise der Schiedsrichter hervorgehoben. Insbesondere letzteres kann für Kartellschadensersatzprozesse Bedeutung erlangen, da für die Schadensbeurteilung i.d.R. komplexes wettbewerbsökonomisches Wissen über Märkte erforderlich ist. Von Vorteil kann es auch sein, dass das Schiedsverfahren freier gestaltet werden kann, z.B. können Ökonomen beider Seiten gleichzeitig vor einem Schiedsverfahren im Wege des Kreuzverhörs befragt werden.273

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Soweit ersichtlich spielen nachträglich vereinbarte Schiedsverfahren in Kartellschadensersatzfällen – anders etwa als Mediationen274 – noch keine große Rolle. Dieser Eindruck mag freilich auch der Vertraulichkeit der Verfahren geschuldet sein.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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