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(1) Reichweite und Auslegung von Schiedsvereinbarungen

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Aus deutscher Sicht ist eine Schiedsklausel anhand des (hypothetischen) Willens der Parteien beim Vertragsschluss auszulegen.225 Dabei gilt grundsätzlich, dass weite Schiedsklauseln auch deliktische Ansprüche umfassen, die in Anspruchskonkurrenz zu vertraglichen Ansprüchen stehen.226 Danach wären kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner regelmäßig umfasst, weil bei einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV regelmäßig auch ein konkurrierender Anspruch aus vertraglicher Pflichtverletzung und vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung besteht.227 Andere begründen die Nähe zum Vertrag damit, dass einer Kartellvereinbarung erst durch ihre Durchführung in Folgeverträgen schädigende Auswirkungen zukommen. Ohne vertragliche Durchsetzung des kartellbedingt überhöhten Preises bliebe das Kartell „ja wirkungslos“.228

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Dagegen lässt sich vorbringen, dass Verstöße gegen Art. 101 AEUV nicht aus dem Lieferverhältnis folgen, sondern auf ein „Delikt einer außerhalb dieser Verhältnisse stehenden Kartellvereinbarung“ zurückgehen.229 Diese Ansprüche seien nicht mehr vom Parteiwillen erfasst.230 Während sich Schadensersatzansprüche wegen eines Marktmissbrauchs (Art. 102 AEUV) über die Vertragsbedingungen manifestieren könnten,231 weise das in Art. 101 AEUV genannte Verhalten „dem Grundsatz nach keine unmittelbare Verbindung zu der vertraglichen Beziehung“ auf.232 Zudem seien unerlaubte Handlungen, die der Vertragsverletzung zeitlich vorgelagert sind, von der Schiedsklausel ohnehin nicht erfasst.233 Der Kartellverstoß – die (Ur)Kartellabrede – sei aber gerade den späteren Lieferbeziehungen regelmäßig vorgelagert.234 Nur wenn im Vertrag auch eine Zusicherung zu rechtskonformem Verhalten und eine vertragliche Haftung bei einem Verstoß (bspw. Schadenspauschalierungsregeln, Vertragsstrafen) vereinbart seien, trete ein vertraglicher Schadensersatzanspruch neben den gesetzlichen Anspruch aus § 33a GWB.235

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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