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(1) Handlungsort: Gründungsort oder Ort der Einzelabsprache

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Es bestehen nach Auffassung des EuGH zwei unterschiedliche Möglichkeiten, den Handlungsort eines Verstoßes gegen das Kartellverbot zu bestimmen.

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Zunächst soll der Ort als Handlungsort in Betracht kommen, an dem das Kartell „definitiv gegründet“ wurde.135 Zur Begründung führt der EuGH an, dass das für eine Schädigung ursächliche Ereignis in der Beschränkung der Vertragsfreiheit durch das jeweilige Kartell liegt. Die Vielzahl der auf der Kartellabsprache beruhenden, die vertraglichen Beziehungen zwischen den Kartellteilnehmern und anderen Wirtschaftsteilnehmern betreffenden Durchführungshandlungen, die den Wettbewerb erst unmittelbar behindern und den am Markt gebildeten Preis verfälschen, werden als eine notwendige Folge dieser grundlegenden Kartellabsprache angesehen.136

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Der EuGH erkennt selbst an, dass es in vielen Fällen nicht möglich sein wird, einen einzigen Gründungsort des fraglichen Kartells zu bestimmen, wenn dieses durch eine Vielzahl von Kartellvereinbarungen bei verschiedenen Treffen und Konsultationen an verschiedenen Orten gegründet wurde.137 In solchen Fällen soll es eine weitere Möglichkeit zur Bestimmung des Handlungsortes geben, allerdings nur bezüglich eines Teilschadens.138 So kommt nach dem EuGH auch jeder Ort in Betracht, an dem eine spezifische Einzelabsprache getroffen wurde, die einen bestimmten Schaden allein verursacht hat.139 Bei dieser Alternative ist die Entscheidungs- bzw. Kognitionsbefugnis des Gerichts auf den jeweils durch die Einzelabsprache verursachten Teilschaden beschränkt.

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Offenbar soll der so verstandene deliktische Gerichtsstand des Handlungsortes auch Klagen gegen Kartellbeteiligte ermöglichen, die an diesem Ort (unstreitig) nicht gehandelt, d.h. keine Absprache getroffen haben. Bislang hat der EuGH eine Zurechnung der Verursachungsbeiträge der anderen Kartellbeteiligten zum Zwecke der Zuständigkeitsbegründung in Fällen deliktischer Haftung abgelehnt.140 Nunmehr heißt es jedoch: „Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens spräche jedoch nichts dagegen, mehrere Mitbeklagte zusammen vor demselben Gericht zu verklagen.“141

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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