Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 52
c) Besondere Gerichtsstände aa) Maßstabbildung
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Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuGVVO kann von dem Grundsatz, dass eine Klage am Beklagtenwohnsitz zu erheben ist, in den von der EuGVVO abschließend geregelten Fällen abgewichen werden. Daraus wird teilweise gefolgert, dass die besonderen Gerichtsstände restriktiv auszulegen seien.46 Auch der EuGH hat wiederholt hervorgehoben,47 dass es sich bei den besonderen Gerichtsständen der EuGVVO um Ausnahmevorschriften handele, die eng auszulegen seien, um den Grundsatz der Klage am Beklagtenwohnsitz nicht auszuhöhlen, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für den Beklagten zu gewährleisten und um einer Häufung der Gerichtsstände zu begegnen.
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In Kartellschadensersatzfällen – zumindest bei Follow-on-Klagen – hat der EuGH indes eine andere Lesart bevorzugt und besondere Gerichtsstände neben dem allgemeinen Gerichtsstand großzügig zugelassen. Insbesondere die Entscheidung Hydrogen Peroxide SA (CDC)48 eröffnet wichtige weitere Zuständigkeiten. Mit den Entscheidungen flyLAL und Tibor-Trans präzisierte der EuGH seine Rechtsprechung und rückte den Gedanken der Vorhersehbarkeit stärker in den Fokus.