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I. Internationale und örtliche Zuständigkeit

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Die internationale Zuständigkeit ist die Kompetenz eines nationalen Gerichts, über einen vorgelegten Sachverhalt mit internationalem Bezug zu entscheiden.11 Ihr Vorliegen ist in Deutschland von Amts wegen zu prüfen12 und, anders als die örtliche Zuständigkeit (§§ 513 Abs. 2 und 545 Abs. 2 ZPO), der Berufung13 und Revision14 zugänglich. Die streitgegenständlichen Kartellrechtsverstöße haben oftmals eine grenzüberschreitende Dimension, so dass sich die Frage der internationalen Zuständigkeit in der Praxis häufig stellt.

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Die Bestimmung des zuständigen Gerichtsstands kann erheblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Klage haben. Dies gilt nicht nur, weil sich die Durchführung eines kartellrechtlichen Schadensersatzprozesses nach dem Zivilprozessrecht des jeweils angerufenen Gerichtsstaates richtet (sog. lex fori). Vielmehr kann sich der Kläger im Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung15 bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 lit. b auf die einheitliche Anwendung des materiellen Schadensersatzrechts des jeweiligen Forumsstaats für alle geltend gemachten Ansprüche berufen. Und auch außerhalb der Rom II-Verordnung besteht eine gewisse Tendenz der Gerichte, ihr eigenes materielles Recht bevorzugt anzuwenden (sog. „Heimwärtstreben“). Das ist auch den Klägern und potenziellen Beklagten nicht verborgen geblieben, weshalb beide versuchen, die Zuständigkeit eines genehmen Forums zu begründen. Das fällt den Klägern leichter, die sich aus mehreren zur Verfügung stehenden Gerichtsständen den am besten geeignet erscheinenden heraussuchen können (sog. Forum Shopping16). Die potenziellen Beklagten müssen hingegen, wenn sie Einfluss auf die Zuständigkeit nehmen wollen, einen Präventivangriff starten und eine negative Feststellungsklage in der gewünschten Jurisdiktion erheben (sog. Torpedoklage,17 siehe dazu unten Rn. 176ff.).

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Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit richtet sich nach dem Zivilverfahrensrecht des angerufenen Gerichtsstaates. Kartellrechtliche Sonderregeln für die Bestimmung des international zuständigen Gerichts gibt es in Deutschland nicht – hieran haben weder Kartellschadensersatzrichtlinie noch 9. GWB-Novelle etwas geändert. Auch mit der 10. GWB-Novelle gibt es insoweit keine Änderungen. Nach deutschem Zivilverfahrensrecht ist zunächst zu ermitteln, ob der Anwendungsbereich der EuGVVO18 eröffnet ist. Soweit dies der Fall ist, bestimmt sich die internationale – und damit regelmäßig auch die örtliche – Zuständigkeit ausschließlich hiernach.19 Die Regelungen der deutschen ZPO werden zur Bestimmung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit dann herangezogen, wenn die EuGVVO entweder überhaupt nicht anwendbar ist oder soweit sie (etwa zur örtlichen Zuständigkeit) keine Regelung enthält.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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