Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 63

aa) Grundsatz

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Die Norm erfasst alle Klagen, mittels derer eine nicht aus einem Vertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO folgende Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird,116 einschließlich quasi-deliktischer Ansprüche.117 Davon umfasst sind kartellrechtliche Schadensersatzklagen auf Grundlage von Verstößen gegen das nationale und/oder europäische Kartellrecht.118

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Der besondere Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses soll aufgrund der Sach- und Beweisnähe die Beweiserhebung erleichtern.119 Umstritten ist, ob damit eine generelle Begünstigung des durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten bezweckt ist.120 Der Geschädigte wird nicht allein darauf verwiesen, seine Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Schädigers geltend machen zu können. Dabei soll der Kläger im Falle der Streuung eines ihm entstandenen Gesamtschadens über mehrere Jurisdiktionen grundsätzlich auf die Geltendmachung des Schadens beschränkt sein, der ihm innerhalb der Jurisdiktion entstanden ist, in der er seine Ansprüche verfolgt.121

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Hinsichtlich des möglichen Anspruchsinhalts bestehen keine Beschränkungen. Es spielt also keine Rolle, ob Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung begehrt werden.122 Akzessorische Auskunftsbegehren sind ebenfalls erfasst.123 Auch die Form der prozessualen Durchsetzung nach nationalem Recht ist unerheblich. So kann der mutmaßliche Kartellbeteiligte als Kläger am durch eine unerlaubte Handlung begründeten Gerichtsstand auch eine negative Feststellungsklage erheben, mittels derer er festgestellt wissen möchte, dass er gegenüber dem vermeintlich Geschädigten nicht haftet.124

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Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht ein durch eine unerlaubte Handlung begründeter Gerichtsstand sowohl am Handlungsort, an dem der deliktische Schädiger den Schaden durch ein Tun oder Unterlassen verursacht hat, als auch am Erfolgsort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (sog. Ubiquitätsprinzip).125 Soweit dies zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte in unterschiedlichen Jurisdiktionen führt, hat der Kläger ein Wahlrecht.126

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Dieses Wahlrecht besteht grundsätzlich auch bei reinen Vermögensschäden,127 wobei jedoch besondere Anforderungen an die Bestimmung des Erfolgsortes gestellt werden.128 Der Ort, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, soll sich insbesondere nicht schon deshalb auf den Klägerwohnsitz beziehen, weil dort der Mittelpunkt des klägerischen Vermögens liegt.129 Nur das Vorliegen einer besonders engen Verbindung von Streitgegenstand und Sitz des Klägers kann eine dortige Klage rechtfertigen.130 So unterscheidet der EuGH bisweilen zwischen unmittelbaren (Erst-)Schäden und mittelbaren (Folge-)Schäden, wobei letztere nicht zuständigkeitsbegründend sind.131 In Kartellschadensersatzfällen ist von dieser Zurückhaltung indes nicht viel geblieben – der EuGH hat in der CDC-Entscheidung den Wohn-/Geschäftssitz des Geschädigten ohne weiteres als deliktischen Erfolgsort anerkannt (siehe dazu sogleich)

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In zwei jüngeren Entscheidungen (flyLAL, Tibor-Trans) hat der EuGH dann eine weitere Konkretisierung des deliktischen Gerichtsstands vorgenommen.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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