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bb) Prozessuale Anforderungen – Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen

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Es obliegt dem Kläger, der sich auf die Eröffnung eines bestimmten Gerichtsstandes berufen möchte, die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Umstände darzulegen und zu beweisen. Das vom Kläger zu erfüllende Beweismaß richtet sich grundsätzlich nach nationalem Verfahrensrecht.49 Dabei kann ihm die im deutschen Prozessrecht vorherrschende „Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen“ zugutekommen. Doppelrelevant sind nach ständiger Rechtsprechung solche Tatsachen, die sowohl die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründen als auch notwendige Tatbestandsmerkmale des erhobenen Anspruchs sind.50 Für diese Tatsachen reicht zur Begründung der Zuständigkeit ein schlüssiger Vortrag aus – eine Beweiserhebung findet nicht statt, die vorgetragenen Tatsachen werden als wahr unterstellt.51 Ihr tatsächliches Vorliegen wird – bei Bestreiten – dann erst auf Ebene der Begründetheit festgestellt. Der EuGH hat ausdrücklich anerkannt, dass nationale Gerichte in der Lage sein müssen, über ihre Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine nähere Sachprüfung einzusteigen.52 Danach soll es genügen, dass das Gericht seine Zuständigkeit auf einen Vortrag schlüssiger und erheblicher Umstände durch eine Partei stützen kann.53

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Die Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen findet dort ihre Grenze, wo eine Tatsache für die Begründetheit des Anspruchs nicht relevant ist. Nur die notwendige Erheblichkeit einer Tatsache sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit – die Doppelrelevanz – löst die Privilegierung des Klägers aus. Denn im Gegenzug kommt die Beklagtenseite bei tatsächlichem Nichtvorliegen der schlüssig behaupteten Tatsache in den Genuss eines Sach- statt nur eines Prozessurteils.

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Umgekehrt ist das Gericht bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit auch nicht verpflichtet, einen Parteivortrag in Anwendung von § 138 Abs. 2 ZPO, § 288 ZPO oder § 331 ZPO als wahr zu unterstellen.54 Das Gericht kann die Aufklärung der weiteren Details aber dahinstehen lassen, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus einer von mehreren Bestimmungen ergibt, deren Voraussetzungen zumindest alternativ erfüllt sind.55

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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