Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 49

b) Allgemeiner Gerichtsstand

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Eine Klage kann gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO stets am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten („Heimatgericht“) erhoben werden. Zugleich hat eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten den Vorteil für den Kläger, dass er dort unzweifelhaft seinen Gesamtschaden einklagen kann.35

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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