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1. Internationale und örtliche Zuständigkeit nach der EuGVVO

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Ausgangspunkt der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ist die Frage, ob die vorrangige EuGVVO anwendbar ist. Ist der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet, steht in aller Regel ein Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht im Raum. Dann haben deutsche Gerichte den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen. Danach dürften die Modalitäten für Klagen wegen Verstößen gegen europäisches Wettbewerbsrecht nicht weniger günstig ausgestaltet sein als bei entsprechenden innerstaatlichen Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Effektivitätsgrundsatz).20

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Vorab eine Übersicht, der – vorbehaltlich einer vorrangigen Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung – bei grenzüberschreitenden Kartellen eröffneten Zuständigkeiten nach der EuGVVO:

OrtNormen (EuGVVO)KognitionsbefugnisAnmerkungenRelevanzRandnummer
Sitz des BeklagtenArt. 4 I, Art. 63 IUnbeschränktHeimatgericht des Beklagten, Zuständigkeit stets gegeben.***13ff.
Sitz eines Beklagten als AnkerbeklagterArt. 8 Nr. 1UnbeschränktGeklagt werden kann gegen alle Kartellbeteiligten, auch in Regressklagen. Grundlegend: CDC. Seit Skanska Erstreckung zumindest auf Konzernmütter als Ankerbeklagte.***27ff.
Sitz des GeschädigtenArt. 7 Nr. 2 (Erfolgsort)UnbeschränktGrundlegend CDC. Geht bei Abtretung nicht über; durch flyLAL und Tibor-Trans etwas unklar geworden.**70ff.
Betroffener Markt (Marktort) und Ort des SchadenseintrittsArt. 7 Nr. 2 (Erfolgsort)UnbeschränktÄhnlichkeit zu Art. 6 Abs. 3 Rom II. Fraglich, ob Marktort und Ort des Schadenseintritts kumulativ vorliegen müssen. Entscheidungen: flyLAL, Tibor-Trans**77ff.
„Definitiver“ Gründungsort des KartellsArt. 7 Nr. 2 (Handlungsort)UnbeschränktWird es in komplexen Fällen selten geben. Entscheidungen: CDC, flyLAL*66f.
Ort spezifischer EinzelabspracheArt. 7 Nr. 2 (Handlungsort)Beschränkt auf Schäden, die durch diese Absprache bewirkt wurdenGrundlegend: CDC*68f.
Ort der Durchführung einer Kartellabrede unter Verstoß gegen das Marktmissbrauchsverbot (Art. 102 AEUV)Art. 7 Nr. 2 (Handlungsort)UnbeschränktGgf. bei einheitlicher Wettbewerbsstrategie – Rücktritt gegenüber dem Gründungsort des Kartells. Entscheidung: flyLAL*75ff.
Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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