Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 51
bb) Prozessuale Anforderungen
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Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen – gegen die kartellrechtliche Schadensersatzklagen im Regelfall erhoben werden – wird durch Art. 63 Abs. 1 EuGVVO bestimmt. Demnach kann die Klage bei der sachlich und funktional zuständigen Gerichtsbarkeit des
a) satzungsmäßigen Sitzes,
b) des effektiven Hauptverwaltungssitzes oder
c) der Hauptniederlassung einer juristischen Person erhoben werden.
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Durch die autonome Bestimmung des Sitzes einer juristischen Person werden Konflikte über die Zuständigkeit vermieden.38 Der Kläger kann zwischen den drei genannten Gerichtsständen wählen.
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Der Wohnsitz einer natürlichen Person kann für einen Regressprozess gegen die für eine Kartellrechtsverletzung verantwortlichen Angestellten eines Unternehmens eine praktische Rolle spielen39 oder aber wenn eine verantwortliche natürliche Person direkt in Anspruch genommen wird. Seine Bestimmung richtet sich gemäß Art. 62 Abs. 1 EuGVVO nach der lex fori. Keine Rolle spielen demnach die Staatsangehörigkeit des Beklagten oder sein gewöhnlicher Aufenthalt.40 Die nach deutscher Rechtslage einschlägigen Regelungen sind in §§ 7ff. BGB zu finden.
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Am allgemeinen Gerichtsstand kann nur dann geklagt werden, wenn der Beklagte tatsächlich über einen zuständigkeitsbegründenden (Wohn-)Sitz im Sinne der Art. 62, 63 EuGVVO verfügt. Es handelt sich dabei um keine sog. „doppelrelevante Tatsache“, deren Vorliegen der Kläger lediglich schlüssig behaupten muss; vielmehr muss das Gericht das Bestehen eines (Wohn-)Sitzes positiv feststellen.41 Der Kläger trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings hat der EuGH das Fehlen von „beweiskräftigen Indizien“ für einen (Wohn-)Sitz des Beklagten außerhalb des Unionsgebiets genügen lassen.42
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Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage; eine später erfolgte Veränderung des Wohnsitzes hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit einer einmal wirksam erhobenen Klage (perpetuatio fori).43 Umgekehrt ist ein im Moment der Klageerhebung unzulässiges Verfahren fortzusetzen, wenn ein Kläger noch vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung durch Wohnsitznahme die Jurisdiktion begründet.44 Hat ein (natürlicher) Beklagter nach der jeweiligen lex fori Wohnsitze in unterschiedlichen Jurisdiktionen, hat der Kläger ein Wahlrecht.45