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a) Anwendbarkeit der EuGVVO

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Die EuGVVO ist auf kartellrechtliche Schadensersatzklagen sachlich anwendbar, weil es sich um „Zivil- und Handelssachen“ i.S.d. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO handelt.21 Das gilt auch dann, wenn ein Träger von Hoheitsgewalt aufgrund der Entrichtung mutmaßlich kartellbedingt überhöhter Preise eine kartellrechtliche Schadensersatzklage anstrengt22 oder wenn kehrseitig ein solches Verfahren gegen einen (unternehmerisch tätigen) Träger von Hoheitsgewalt eingeleitet wird. Ausgeschlossen werden lediglich Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse stehen.23 Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind damit alle Verfahren, in denen es um die öffentlich-rechtliche Durchsetzung des Kartellrechts geht, vor allem also Rechtsmittel gegen behördliche Bußgeld- oder Verwaltungsentscheidungen.

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Sachlich nicht anwendbar ist die EuGVVO auf außergerichtliche Vergleichsverfahren und Insolvenzverfahren (Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO) sowie auf Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 1 Abs. 2 lit. d EuGVVO).

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Bei einer Regressklage zwischen Gesamtschuldnern ist zu differenzieren. Bei einem Gesamtschuldnerinnenausgleich nach einem behördlich verhängten Bußgeld soll die EuGVVO nicht anwendbar sein, weil der Innenausgleich unter den Kartellbeteiligten seinen Ursprung im hoheitlichen Handeln einer Behörde habe.24 Im Fall eines Innenausgleichs zwischen Gesamtschuldnern, die sich einer Schadensersatzklage von Kartellgeschädigten ausgesetzt sehen, handelt es sich hingegen um eine Zivil- und Handelssache i.S.d. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO.25

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Persönlich ist die EuGVVO auf Parteien anwendbar, die ihren Wohnsitz und damit einen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb des Hoheitsbereichs der EuGVVO haben.26 Art. 63 EuGVVO bestimmt, dass Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort haben, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Dabei reicht es, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Es steht der Anwendbarkeit der EuGVVO nicht entgegen, dass der Kläger aus einem Drittstaat kommt.27 Für Dänemark gilt die EuGVVO nicht unmittelbar, ihre Regelungen werden aber durch einen gesonderten Vertrag überwiegend auch auf Dänemark für anwendbar erklärt.28 Die Zuständigkeit für Beklagte aus sog. „Drittstaaten“29 richtet sich gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO mit Ausnahme der dort abschließend aufgezählten ausschließlichen Zuständigkeiten nach den Bestimmungen des nationalen Rechts. Wichtigste ausschließliche Zuständigkeit ist die Parteivereinbarung über die Zuständigkeit nach Art. 25 EuGVVO (Prorogation).

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Weitere Voraussetzung für die Anwendung der EuGVVO ist, dass das Verfahren einen Auslandsbezug aufweist.30 Reine Inlandssachverhalte, bei denen alle Parteien ihren Sitz in dem betreffenden Staat haben und der Rechtsstreit auch keinen sonstigen grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkt besitzt, scheiden aus.31 Ein grenzüberschreitender Anknüpfungspunkt soll allerdings schon dann vorliegen, wenn eine nichtdeutsche Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist. Auch sonst wird diese Anwendungsvoraussetzung wenig restriktiv gehandhabt.32 Infolge der wirtschaftlichen Verflechtungen im EU-Binnenmarkt wird der notwendige Drittstaatsbezug jedenfalls bei Klagen aufgrund von Verstößen gegen die Art. 101ff. AEUV, die ihrerseits nur auf Verstöße anwendbar sind, die zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels führen können, kaum jemals fehlen.33 So hat das LG München I den Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet, obwohl sowohl die Klägerin, als auch sämtliche Beklagte ihren Sitz im Inland hatten. Das Argument für den Auslandsbezug lautete, dass die Klägerin auch Forderungen ausländischer Zedenten geltend machte und damit der Ort des schädigenden Ereignisses möglicherweise im Ausland am Sitz des Zedenten lag.34

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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