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aa) Maßstabbildung

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Art. 4 Abs. 1 EuGVVO liegen dieselben Erwägungen zugrunde, die auch im deutschen Zivilverfahren zur allgemeinen Zuständigkeit des Gerichts am Sitz des Beklagten führen (§§ 12, 17 ZPO). Derjenige, der als Kläger den rechtlichen status quo ändern möchte, muss sich hierfür zum Beklagten begeben (actor sequitor forum rei). Dem Vorteil des Klägers, der nicht nur das Ob, sondern auch den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmt, entspricht die Vergünstigung des Beklagten, sich an seinem Heimatgerichtsstand zu verteidigen (favor defensionis).36

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Diese Wertentscheidung kann auf europäischer Ebene zusätzliche Relevanz erlangen. Hier geht es nicht mehr nur um den geografischen Vorteil des Heimatgerichts. Vielmehr gewährleistet der Grundsatz, dass der Beklagte sich vor einer ihm vertrauten Gerichtsbarkeit unter Geltung einer ihm bekannten Verfahrensordnung (lex fori) in einer ihm bekannten Sprache verteidigen kann. Kein Beklagter soll ohne Weiteres in einen Prozess auf unbekanntem Terrain nach unbekannten prozessualen Regeln gezogen werden. Auch vor diesem Hintergrund hat der EuGH die Bedeutung der Grundregel wiederholt hervorgehoben.37

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In kartellrechtlichen Schadensersatzfällen ist die Grundregel von der Klage am Heimatgericht durch eine Reihe von zusätzlichen besonderen Gerichtsständen (siehe sogleich) indes stark modifiziert. Dies erscheint auch richtig, denn bei Kartellfällen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten regelmäßig Unternehmen sind, die sich durchaus in vielen Rechtsordnungen versiert zu bewegen verstehen und die überdies durch das ihnen vorgeworfene – und zumeist behördlich festgestellte – grenzüberschreitende Verhalten erst Anlass zu der Klage geboten haben. Wer Andere im europäischen Ausland kartellrechtlich schädigt, muss damit rechnen, von jenen dort verklagt zu werden. Nur so wird der Effizienz kartellrechtlicher Schadensersatzklagen genüge getan, weil andernfalls die durch ein Kartell mutmaßlich Geschädigten gezwungen wären, in einer anderen als der ihnen vertrauten Jurisdiktion Klage zu erheben.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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