Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 57
(1) Einheitliche Sachlage
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Das Vorliegen einer einheitlichen Sachlage war nicht eindeutig, denn die Kommission hatte festgestellt, dass die Beklagten an der Umsetzung des in Rede stehenden Kartells durch den Abschluss und die Durchführung entsprechender Vereinbarungen räumlich und zeitlich unterschiedlich beteiligt waren.85 In concreto ging es um unterschiedliche Preis- und Vertriebspolitiken der Beklagten, um unterschiedliche zeitliche und räumliche Beteiligungen, um unterschiedliche Gewinne und auch um unterschiedliche Verschuldensgrade. Noch in der Entscheidung Roche Nederland hatte der EuGH in einem vergleichbaren Fall eine Identität der Sachlagen verneint, „da verschiedene Personen verklagt werden und die in verschiedenen Vertragsstaaten begangenen Verletzungshandlungen, die ihnen vorgeworfen werden, nicht dieselben sind“.86
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In der Entscheidung CDC stellt der EuGH nun auf die von der Kommission festgestellte „einheitliche und fortgesetzte“ Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot ab, die zum Vorliegen einer einheitlichen Sachlage führt. Damit stellt der EuGH wohl auf die Bindungswirkung seiner Entscheidung ab, welche die Sachlage vor den nationalen Gerichten insoweit tatsächlich vereinheitlicht. Ob unterschiedliche Tatsachen, welche von der Bindungswirkung nicht umfasst werden, eine andere Bewertung rechtfertigen können, ist offengeblieben.87