Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 56

bb) Konnexität bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen – CDC Hydrogen Peroxide

Оглавление

37

In der Entscheidung CDC hat sich der EuGH (u.a.) mit dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft bei kartellrechtlichen Follow-on-Schadensersatzklagen befasst. Eine Zweckgesellschaft hatte sich Ansprüche von Unternehmen abtreten lassen, die sich durch das von der Kommission bebußte sog. Wasserstoffperoxid-Kartell als geschädigt ansahen. Die Zweckgesellschaft mit Sitz in Belgien erhob anschließend Klage auf Auskunft und Schadensersatz vor dem LG Dortmund gegen sechs Adressaten der Bußgeldentscheidung. Die deutsche Evonik Degussa GmbH fungierte als Ankerbeklagte. Die übrigen Beklagten haben ihren Sitz in den Niederlanden, Belgien, Finnland, Frankreich und Spanien. Dem EuGH wurde u.a. die Frage vorgelegt, ob in einer solchen Konstellation der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs eröffnet sei. Eine Besonderheit war, dass sich die Klägerin bereits kurz nach Klageerhebung mit der Ankerbeklagten verglich und die Klage gegen sie zurücknahm. Es verblieben damit nur nicht-deutsche Beklagte vor einem deutschen Gericht. Der EuGH wurde daher weiter gefragt, ob der Wegfall des Ankerbeklagten etwas an der Zuständigkeit ändere.

38

Der EuGH entschied, dass Art. 8 Nr. 1 EuGVVO im Grundsatz auf eine Mehrzahl von im Rahmen eines kartellrechtlichen Schadensersatzprozesses beklagten Unternehmen anwendbar sein kann, zumindest wenn es sich um eine Follow-on-Klage auf Basis einer Kommissionsentscheidung handelt und wenn eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung (single and continuous infringement) gegen das europäische Kartellverbot festgestellt wurde. Das gilt gleichermaßen für reine Auskunftsklagen wie auch für Schadensersatzprozesse.79 Eine solchermaßen begründete internationale Zuständigkeit entfällt dann auch nicht durch eine nachträgliche Klagerücknahme gegenüber dem Ankerbeklagten, zumindest soweit diese Klagerücknahme nicht bereits rechtsmissbräuchlich bei Klageerhebung geplant oder abgesprochen war.80

39

Dabei hob der EuGH zunächst den Grundsatz hervor, dass die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 8 Nr. 1 EuGVVO restriktiv auszulegen sei, weil mit ihr „von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird“.81 Eine solche Abweichung sei nur zur Verhinderung widersprechender Entscheidungen zulässig.82 Von einer „widersprechenden Entscheidung“ könne nicht schon bei abweichenden Entscheidungen gesprochen werden; es müssten die abweichenden Entscheidungen überdies bei „derselben Sach- und Rechtslage“ auftreten.83 Anschließend untersuchte der EuGH das Vorliegen derselben Sach- und Rechtslage „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens“ und kam zu dem Ergebnis, dass beide Voraussetzungen erfüllt waren.84

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

Подняться наверх