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(2) Einheitliche Rechtslage

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Bei der Frage nach einer einheitlichen Rechtslage bei Follow-on-Kartellschadensersatzklagen ist zu berücksichtigen, dass die Rechtslage bezüglich des Haftungsgrundes – des Verstoßes gegen das europäische Kartellverbot – unzweifelhaft einheitlich ist.

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Fraglich ist hingegen die Einheitlichkeit der Rechtslage bezüglich der Haftungsfolgen. Diese Fragen werden weiter durch nationales Recht bestimmt, auch wenn die Harmonisierung weiter voranschreitet und auch bei rein nationalen Regelungen stets der Effektivitäts- und der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sind.88

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In der Sache CDC führt der EuGH aus, dass sich aus den „verschiedenen nationalen Haftungsrechten“ die „Gefahr widersprechender Entscheidungen“ ergeben soll.89 Dies scheint im Widerspruch mit dem Obersatz zu stehen, wonach sich unterschiedliche Entscheidungen bei abweichenden Rechtslagen nicht widersprechen. Der EuGH führt vielleicht auch deshalb ergänzend an, es sei „gleichwohl darauf hinzuweisen“, dass die Unterschiedlichkeit der Rechtsgrundlagen als solche der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 EuGVVO nicht entgegenstehe, „sofern für die Beklagten vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnten“.90 Diese Vorhersehbarkeit sei gegeben, „wenn eine verbindliche Entscheidung der Kommission vorliegt, mit der ein einheitlicher Verstoß gegen Unionsrecht festgestellt und damit die Haftung jedes Beteiligten für Schäden begründet wird, die aus unerlaubten Handlungen jedes an diesem Verstoß Beteiligten resultieren. Unter diesen Umständen mussten die Beteiligten nämlich damit rechnen, vor den Gerichten eines Mitgliedstaats verklagt zu werden, in dem einer von ihnen ansässig ist.“91

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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