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cc) Rücknahme der Klage gegen den „Ankerbeklagten“

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Der einmal wirksam begründete Gerichtsstand des Sachzusammenhangs soll auch nach Klagerücknahme gegen den „Ankerbeklagten“ erhalten bleiben.92 Damit bezieht sich der EuGH auf seine Rechtsprechung, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit auch dann erhalten bleibt, wenn sich die zuständigkeitsbegründenden Umstände während des laufenden Verfahrens ändern (sog. perpetuatio fori).93

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Die Grenze sei erst im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung erreicht.94 Ein solcher Missbrauch liege vor, wenn die Klagevoraussetzungen mittels eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Kläger und dem „Ankerbeklagten“ künstlich herbeigeführt worden seien. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn ein zur Klagerücknahme führender Vergleich mit dem sog. „Ankerbeklagten“ tatsächlich schon vor Klageerhebung geschlossen, dann aber aktiv verschleiert oder künstlich hinausgeschoben worden sei, um den Gerichtsstand des Ankerbeklagten für sich instrumentalisieren zu können.95 Der bloße Umstand eines nach Klageerhebung erfolgten Vergleichsabschlusses genüge hierfür noch nicht, und zwar auch dann nicht, wenn schon vor Klageerhebung Vergleichsverhandlungen mit dem „Ankerbeklagten“ geführt worden seien.96 Der Missbrauch müsse mittels „beweiskräftiger Indizien“ nachgewiesen werden; die Beweislast treffe den/die Beklagten. Praktisch dürfte dieser Beweis kaum jemals zu führen sein.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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