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ee) Konnexität bei Kartellregressklagen
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Das OLG Hamm hatte im Rahmen eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine gesamtschuldnerische Regressklage zwischen Kartellanten zu ermitteln.112 Vier der sieben Beklagten des Regressverfahrens hatten ihren Sitz in unterschiedlichen Städten in Deutschland. Zwei weitere Beklagte hatten ihren Sitz in Österreich und einer in Tschechien.
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Das OLG Hamm hat die Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht und begründet diese für die deutschen Beklagten mit dem allgemeinen Gerichtsstand nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Für die Beklagten, die ihren Sitz in Österreich und Tschechien haben, folge die Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO. Zur Begründung der Konnexität übertrug das OLG Hamm die CDC-Rechtsprechung auf den Kartellregress gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.113
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So bestehe auch bei der Regressklage eines Kartellbeteiligten gegen Mitbeteiligte die konkrete Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn die Verfahren getrennt geführt würden. Denn verschiedene Gerichte könnten die Innenhaftung unterschiedlich beurteilen. Dies gelte nicht nur für die Frage, ob ein (gesamtschuldnerischer) Freistellungsanspruch überhaupt besteht, sondern auch für dessen Umfang, also die interne Quotierung zwischen den Kartellanten. Das OLG Hamm stellte weiter fest, es sei für die Beklagten auch vorhersehbar gewesen, dass sie an dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Kartellanten in Regress genommen würden. Dies gelte sowohl für die Kartellbeteiligten, da diese nicht nur für die Schäden aus eigenen Lieferungen, sondern gesamtschuldnerisch auch für Lieferungen von Mitkartellanten und Dritten hafteten wie auch für die Konzernmuttergesellschaften. Nach Ansicht des OLG Hamm hätten sie erkennen können, dass sie für zurechenbares wettbewerbswidriges Verhalten ihrer im Konzern stehenden Töchter in Anspruch genommen werden könnten.114
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Die Entscheidung des OLG Hamm ist konsequent; wenn es dem Kläger eines Kartellschadensersatzanspruchs möglich ist, seine Klagen gegen Kartellbeteiligte mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten vor einem Gericht zu bündeln, so muss dasselbe Recht auch den Beklagten für den Regress zustehen. Damit wird nicht zuletzt der von Art. 11 Abs. 5 der Kartellschadensersatzrichtlinie (§ 33d GWB) geforderten Gewährleistung eines effektiven Ausgleichsanspruchs nachgekommen.115