Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 88
a) Deliktischer Gerichtsstand
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Gemäß § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Davon erfasst sind auch in deliktischer Weise gegen das Kartellrecht verstoßende Absprachen. In der Praxis handelt es sich um den für kartellrechtliche Schadensersatzklagen wohl relevantesten Gerichtsstand.
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Der den Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO begründende Begehungsort ist sowohl der Handlungsort, an dem das schadensbegründende Ereignis zumindest teilweise durchgeführt wurde,309 als auch der Erfolgsort, an dem der Schaden aufgrund des Ereignisses eingetreten ist.310 Für die Bestimmung des Erfolgsortes kommt es auf den Ort des Eingriffs in die geschützten Rechtsgüter an, nicht aber auf nur mittelbare Schadensfolgen.311 Die deutsche Gerichtsbarkeit ist also zuständig, wenn einer dieser Orte innerhalb Deutschlands liegt.312 Soweit nach diesem Maßstab mehr als ein Gericht zuständig ist, hat der Kläger ein Wahlrecht, § 35 ZPO.
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Diese Grundsätze sind auch für die Zuständigkeitsbegründung im Falle eines Kartellverstoßes maßgeblich. Bislang wurde vertreten, dass der Handlungsort dort liegt, wo die kartellrechtswidrige Absprache verabredet oder praktiziert worden ist.313 Dem LG München I genügte es, dass an einem Ort „wesentliche Tatbeiträge für den einheitlichen Kartellverstoß erfolgten“. Dabei müssen sich die Kartellbeteiligten auch zuständigkeitsrechtlich die Tatbeiträge der anderen und damit auch deren Handlungsorte zurechnen lassen, so dass ein gemeinsamer Gerichtsstand bei Beteiligung Mehrerer besteht.314 Die Bestimmung des Erfolgsortes wurde überwiegend am Auswirkungsprinzip orientiert. Demnach besteht überall dort ein Erfolgsort, wo der gesamte Markt verortet werden kann, auf dem die Kartellanten tätig waren und den die Kartellanten durch ihr kartellrechtswidriges Verhalten beeinflusst hatten.315 Nach dem CDC-Urteil hat sich die deutsche (höchstrichterliche) Rechtsprechung an den Aussagen des EuGH zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO orientiert und den Erfolgsort „grundsätzlich“ am Geschäftssitz des ursprünglich Geschädigten verortet.316 Die Kartellgeschädigten können somit ihren Gesamtschaden an dem für ihren Sitz zuständigen deutschen Gericht einklagen, sofern der Beklagte seinen Sitz in einem Drittstaat hat. Eine spätere Abtretung eines Schadensersatzanspruchs ist ohne Einfluss auf die Bestimmung des Erfolgsortes.317 Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern die nachfolgenden Entscheidungen des EuGH in Sachen flyLAL und Tibor-Trans dazu führen werden, dass die deutschen Gerichte wieder verstärkt oder alternativ auf das Auswirkungsprinzip abstellen.