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e) Parteivereinbarungen über die Zuständigkeit

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Die Prorogation zugunsten deutscher Gerichte richtet sich auch bei Drittstaatfällen nach Art. 25 EuGVVO, so dass die §§ 38, 40 Abs. 1 ZPO nur noch die isolierte Derogation regeln. Es findet damit die oben skizzierte Rechtsprechung des EuGH in Sachen CDC und Apple auf Gerichtsstands- und Schiedsklauseln Anwendung.

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Das schiedsrichterliche Verfahren ist in den §§ 1025ff. ZPO geregelt. Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche können Gegenstand einer Schiedsabrede sein.332 Dabei allerdings ist das Gericht an § 185 Abs. 2 GWB als zwingende Norm des deutschen Kartellrechts gebunden.333 Wenn das Ergebnis einer schiedsrichterlichen Entscheidung den Normen des deutschen oder europäischen Kartellrechts zuwiderläuft, ist diese in Deutschland nicht vollstreckbar.334 Praktisch dürften sich auch hier deutsche Gerichte an der CDC- und Apple-Rechtsprechung orientieren.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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