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d) Gerichtsstand des Vermögens

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Gemäß § 23 ZPO ist für Klagen am Wohnsitz des Schuldners das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen oder mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstände befinden. Auch dieser Gerichtsstand kann unter Umständen eine für Kläger denkbare Alternative darstellen, wenn sonst kein Gerichtsstand im Inland begründet ist aber der mutmaßliche Kartellbeteiligte über ein substanzielles Inlandsvermögen verfügt.330 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die ständige Rechtsprechung als Korrektiv für die Weite dieses Gerichtsstandes neben der Vermögensbelegenheit einen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits verlangt, um zu einer internationalen Zuständigkeit zu gelangen.331

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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