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g) Kein besonderer Gerichtsstand des Sachzusammenhangs

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Im deutschen Kartellprozess existiert kein die internationale Zuständigkeit begründender Gerichtsstand des Sachzusammenhangs, der Art. 8 Nr. 1 EuGVVO vergleichbar wäre.

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Zwar kann gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das höhere Gericht das zuständige Gericht bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Voraussetzung für die Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist allerdings, dass für die Klage gegen den jeweiligen Beklagten bereits ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand im Inland existiert.354 Die Norm ist daher nicht geeignet, die internationale Zuständigkeit zu begründen, sondern knüpft ihrerseits an eine bereits bestehende internationale Zuständigkeit an.355 Diese kann sich aus der ZPO (insbesondere § 32 ZPO) oder aus der EuGVVO (insbesondere Art. 4 Abs. 1 und 8 Nr. 1 EuGVVO) ergeben. Ob § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung finden kann, wenn innerhalb Deutschlands mehrere Beklagte als Streitgenossen mit unterschiedlichen Gerichtsständen in Anspruch genommen werden, ist umstritten.356

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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