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3. Torpedoklagen

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Grundsätzlich ist es der Kläger, der sich bei einer Mehrzahl von möglichen Foren durch zielgerichtete Einreichung seiner Klage das ihm am besten geeignet erscheinende Forum aussuchen kann. Er wird diese Freiheit als sog. Forum Shopping unter strategischen Gesichtspunkten nutzen. Der potenziell Beklagte ist der klägerischen Forumswahl allerdings nicht völlig schutzlos ausgeliefert, sondern kann seinerseits aktiv werden. Hierzu muss er dem Kläger zuvorkommen und eine negative Feststellungsklage („Anspruch besteht nicht“) am gewünschten Forum erheben (sog. Torpedoklage). Ziel ist es, zum einen eine Rechtshängigkeitssperre zu begründen, um die Klage vor dem ungewünschten Forum zu verhindern. Zum anderen kann die Wahl eines als langsam angesehenen Forums zu einer Verzögerung bis hin zum Stillstand des gesamten Verfahrens führen; in diesem Zusammenhang ist bisweilen vom „italienischen Torpedo“ und später auch „belgischen Torpedo“ die Rede.367 Dabei ist zu beachten, dass die Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage nach deutschem Recht zu keiner Hemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) der Verjährung der Ansprüche führt, deren Nichtbestehen geltend gemacht wird. Zur Vermeidung der Verjährung kann der Beklagte dann gezwungen sein, seinen Anspruch durch Erhebung einer Widerklage am Gericht der negativen Feststellungsklage, Art. 8 Nr. 3 EuGVVO, geltend zu machen.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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