Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 89
b) Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Оглавление151
Gemäß § 29 ZPO besteht ein besonderer Gerichtsstand am Erfüllungsort einer vertraglichen Verpflichtung. Erfasst sind alle Ansprüche aus Vertragsverhältnissen und aus vertragsähnlichen Sonderbeziehungen318 und alle Streitigkeiten, die sich auf daraus resultierende Rechte beziehen.319 Zuständig ist dann das Gericht des nach dem anwendbaren materiellen Recht zu bestimmenden gesetzlichen und in gewissen Grenzen auch des vertraglich vereinbarten Erfüllungsortes.320
152
Da für deliktische Schuldverhältnisse § 32 ZPO gilt, besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen.321 Für eine Gerichtsstandbegründung gemäß § 29 ZPO ist z.B. Raum, wenn über die Wirksamkeit oder die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer wettbewerbsbeschränkenden vertraglichen Vereinbarung gestritten wird, deren Erfüllungsort innerhalb Deutschlands liegt.322