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4. Klageverbindung

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Die nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Zuständigkeit kann gemäß § 88 GWB auch auf nicht-kartellrechtliche Ansprüche erstreckt werden, wenn diese in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Anspruch stehen. Die Vorschrift dient damit in erster Linie der zivilprozessualen Vereinfachung und der Prozessökonomie. Zur Auslegung des Begriffs des rechtlichen Zusammenhangs können insbesondere die für andere zivilprozessuale Institute geltenden Grundsätze herangezogen werden. Unmittelbar bekannt ist die Begrifflichkeit aus § 147 ZPO, der die Verbindung mehrerer Prozesse bei Bestehen eines rechtlichen Zusammenhangs ermöglicht. Zur Bestimmung der inhaltlichen Voraussetzungen kann auf die vom BGH entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit einer sog. Drittwiderklage nach § 33 Abs. 1 ZPO zurückgegriffen werden.420 Hiernach ist die Voraussetzung des rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs gegeben, wenn Anspruch und Gegenanspruch aus demselben Tatbestand hergeleitet werden, verschiedene Tatbestände zueinander in einem Bedingungsverhältnis stehen oder Anspruch und Gegenanspruch nach ihrem Zweck und der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen.421

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Einen derartigen Zusammenhang verneinend hat das OLG Koblenz entschieden, dass Sachverhalte, die zeitlich weit auseinander liegen und auch hinsichtlich der betroffenen Probleme keine Bezugspunkte aufweisen, die Voraussetzungen des § 88 GWB nicht erfüllen. Dieser Bewertung lag eine Klage wegen (unzulässiger) Preisbildung i.S.d. § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB a.F. zugrunde, mit der widerklagend eine Werbekonzeption des Klägers angegriffen wurde.422

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Das LG Stuttgart hat im Jahr 2006 die Rechtsmissbräuchlichkeit des Einsatzes von § 88 GWB durch Erhebung einer kartellrechtlichen Unterlassungsklage und Verbindung mit einer vertraglichen Schadensersatzklage, für die keine anderweitige internationale Zuständigkeit bestanden hätte, verneint.423 Eine derartige Verbindung nach § 88 GWB sei nach Auffassung des Gerichts zwar „trickreich“, könne jedoch nicht ohne weitere Anhaltspunkte als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.

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Im Einzelfall stellt sich die Entscheidung darüber, ob ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang nach § 88 GWB vorliegt, als Ergebnis einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls dar.

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Die Verbindungsmöglichkeit besteht gemäß § 88 Hs. 2 GWB auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist – das Kartellrecht „sticht“. Die Norm gilt für die objektive und subjektive Klagehäufung sowie die Widerklage. Sie ist eine Erweiterung der Klageverbindung nach § 260 ZPO, weil auf die Voraussetzung der Zuständigkeit des befassten Gerichts für sämtliche Ansprüche verzichtet wird. Darüber hinaus findet § 88 GWB auch Anwendung auf die Fälle der subjektiven Klagehäufung im Wege der Streitgenossenschaft nach §§ 59ff. ZPO. Hierbei ist entscheidend, dass die Betroffenen aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. § 88 GWB findet allerdings bei Streitigkeiten verschiedener Rechtswege keine Anwendung; es muss sich ausschließlich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten handeln.424

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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