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c) Gerichtsstand der Niederlassung

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Gemäß § 21 ZPO besteht ein besonderer Gerichtsstand am Ort der Niederlassung. Dieser besondere Gerichtsstand ist vom allgemeinen Gerichtsstand am Geschäftssitz, §§ 12, 17 ZPO, abzugrenzen. Da sich die Norm auf alle vermögensrechtlichen Ansprüche vertraglicher und gesetzlicher Natur bezieht,323 werden auch kartellrechtliche Schadensansprüche erfasst.

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Unter einer Niederlassung versteht man jede auf eine gewisse Dauer errichtete Geschäftsstelle, von der aus Geschäfte geschlossen werden.324 Gewerblich ist diese, wenn sie auf die Erzielung eines Gewinns abzielt.325 Weiter muss die Niederlassung hinreichend selbstständig sein und der geltend gemachte Anspruch muss einen hinreichenden Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit der betroffenen Niederlassung aufweisen.326 Ein solcher Bezug besteht, wenn der Anspruch aus der Geschäftstätigkeit der Niederlassung resultiert.327 Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die Niederlassung selbst einen Verstoß gegen das Kartellgesetz begangen hat oder durch den deliktischen Kartellverstoß zumindest eine Begünstigung eintritt.328 Es dürfte auch schon genügen, wenn die inländische Niederlassung einen vom ausländischen Inhaber geschlossenen, auf einer rechtswidrigen Kartellabrede beruhenden Vertrag erfüllen soll.329

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Der in § 21 ZPO begründete Gerichtsstand ist für kartellrechtliche Schadensersatzklagen vor allem dann von praktischer Relevanz, wenn ein ausländischer Kartellbeteiligter keinen Sitz im Geltungsbereich der EuGVVO besitzt. Hier ist § 21 ZPO anwendbar und eröffnet dem Kläger, freilich innerhalb der von § 21 ZPO eng gesteckten Grenzen, die Möglichkeit zur Erhebung einer Klage gegen einen außereuropäischen Kartellbeteiligten.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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