Читать книгу Kartellrechtliche Schadensersatzklagen - Fabian Stancke - Страница 100
b) Torpedoklage in Drittstaaten
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Die Wirkung einer in einem Drittstaat zeitlich früher erhobenen negativen Feststellungsklage auf eine spätere in einem Mitgliedstaat erhobene Leistungsklage beurteilt sich nach Art. 33 EuGVVO, sofern sich die Zuständigkeit des mitgliedstaatlichen Gerichts aus Art. 4 EuGVVO oder Art. 7–9 EuGVVO ergibt und der Beklagte des Zweitprozesses seinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat.387 In diesem Fall steht es im Ermessen des Zweitgerichts, das Verfahren bei positiver Anerkennungsprognose im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszusetzen.
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Wenn die Voraussetzungen von Art. 33 EuGVVO nicht vorliegen, also insbesondere der Beklagte des Zweitprozesses seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, wird für eine deutsche Zweitklage § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog angewandt.388 Grundsätzlich ist demnach eine anderweitige ausländische Rechtshängigkeit zu berücksichtigen, um einander widersprechende, aber vollstreckbare Urteile zu verhindern.389 Anders liegt es aber im Fall einer früheren ausländischen (negativen) Feststellungsklage. Im Ergebnis hindert diese ausländische negative Feststellungsklage eine nachträglich im Inland erhobene Leistungsklage nicht. Dies wird unterschiedlich begründet. Die herrschende Literatur verweist darauf, dass bei negativer Feststellungsklage und Leistungsklage unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen.390 Nach anderer Auffassung verstößt die Blockade der deutschen Leistungsklage gegen den Justizgewährungsanspruch des Gläubigers, so dass dieser sich nicht bei dem ausländischen Gericht verteidigen muss, sondern vor einem deutschen Gericht klagen kann.391