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3. Funktionale Zuständigkeit

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Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts aus § 87 GWB ergibt, sind Handelssachen, § 95 Abs. 2 GVG. Für Handelssachen sind grundsätzlich die Kammern für Handelssachen („KfH“) funktional zuständig, § 94 GVG. Allerdings nimmt die praktische Relevanz der KfH stark ab. Zunächst gelangt die Streitigkeit nur auf Antrag des Klägers in der Klageschrift (§ 96 Abs. 1 GVG) oder auf Verweisungsantrag des Beklagten (§ 98 Abs. 1 GVG) vor die KfH. Ansonsten bleibt es bei der funktionalen Zuständigkeit der Zivilkammer.

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Vor allem aber sind die KfH seit der mit der 8. GWB-Novelle 2012/2013 in § 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG eingefügten Ausnahme nicht mehr für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche zuständig. Diese sind damit vor Zivilkammern zu verhandeln. Hintergrund dieser Regelung ist die rechtliche Komplexität dieser Verfahren, die besser vor einer vollbesetzten Kammer als vor lediglich einem Berufsrichter verhandelt werden können.417 Diese Ausnahme muss konsequenterweise auch für negative Feststellungsklagen gelten, mit denen die Entscheidung begehrt wird, für einen behaupteten Schaden aus einem Kartellverstoß nicht einstehen zu müssen.

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Auch die mit der 9. GWB-Novelle aus dem Jahr 2017 eingeführten Auskunftsklagen sind der Zuständigkeit der KfH entzogen und sollen vor Zivilkammern verhandelt werden.418 Dies überzeugt, denn es dient der Konzentration und der Prozessökonomie, da die Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche oftmals mit einem Auskunftsbegehren verbunden wird.

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Damit bleibt es nur noch für (isolierte) Unterlassungs- und Beseitigungsklagen (§ 33 Abs. 1 GWB) sowie Abschöpfungsklagen (§ 34 GWB) bei der (optionalen) Zuständigkeit der KfH.419

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Die meisten Fälle werden damit vor Zivilkammern verhandelt. Hierbei gilt nicht die Zuständigkeit des originären Einzelrichters, sondern die Kammerzuständigkeit gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 lit. k ZPO i.V.m. § 87 Satz 1 GWB. Per Geschäftsverteilungsplan sind an den Kartelllandgerichten spezielle Kartellkammern gebildet. Eine Rückübertragung auf den obligatorischen Einzelrichter nach § 348a Abs. 1 ZPO sollte regelmäßig unterbleiben, weil die Verfahren nun einmal besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art aufweisen.

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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